Forschungskreis Vereinte NationenAbstract Hoffmeister |
Das 1993 errichtete UN-Straftribunal für das ehemalige Jugoslawien blickt auf eine fünfjährige Rechtsprechungspraxis zurück. Beginnend mit dem Fall Tadic im Mai 1995 stieg die Zahl seiner Verfahren seit 1998 rapide an. Denn seit jenem Zeitpunkt nahmen SFOR-Truppen verstärkt Verdächtige fest, die sich in den von ihr kontrollierten Gebieten aufhielten. Die bis dato ergangenen ca. 20 Urteile sind nicht nur politisch von Gewicht, weil sie die Verstrickungen des jugoslawischen Staates auf Seiten der bosnischen Serben bzw. des kroatischen Staates auf Seiten der bosnischen Kroaten gerichtlich aufarbeiten. Sie entfalten auch eine große Bedeutung für das allgemeine Völkerrecht: zu nennen sind neuartige Ausführungen zu den Voraussetzungen eines internationalen Konflikts, grundsätzliche Bemerkungen zum Folterverbot als zwingendes Völkerrecht (Fall Furundzija), Konkretisierungen der Tatbestandsalternativen des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (Fall Celibici) sowie der Kommandeursverantwortlichkeit (Fall Blaskic). Der Autor vertritt die These, dass die Rechtsprechung des Jugoslawientribunals zur weiteren Erosion der Staatenimmunität bei schweren Völkerrechtsverbrechen beitragen wird sowie die Einsicht bekräftigt, dass die einzelne Person zunehmend als Völkerrechtssubjekt anzusehen ist, weil sie völkerrechtsunmittelbar Strafdrohungen unterworfen wird.